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Öffentliches Recht

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Öffentliches Recht Artikel

Das öffentliche Recht zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht die Beziehungen von Bürgern untereinander regelt, sondern die Beziehungen zwischen Bürger und Staat und den Trägern öffentlicher Gewalt (vgl. Verwaltung) untereinander.

Für die Unterscheidung zu dem Privatrecht gibt es folgende Haupttheorien:

  1. Interessentheorie: Interessensunterscheidung, die bereits Ulpian als wesentlich ansah: "Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem." – Das öffentliche Recht behandelt die Belange des römischen Staates, das private ist für den Nutzen des Einzelnen.
  2. Subordinationstheorie: Über- und Unterordnung (lat. sub unter und ordinatio Ordnung) der Beteiligten, in dem Gegensatz zu den gleichgestellten Parteien des Privatrechts. Die Subordinationstheorie ist zwar noch in Lehrbüchern enthalten, wird aber heute ca. wenig vertreten, da nach deutschem Rechtsverständnis der Bürger sich nicht dem Staat unterordnet, sondern vielmehr die Grundlage des Staatswesens darstellt. Darauf beruht auch die Demokratie, in der die Regierung von der Bevölkerung legitimiert wird und sich nachdem Willen der Bevölkerungsmehrheit zu richten hat. Die Subordinationstheorie kann insbesondere bei Öffentlichen Verträgen , die Privatpersonen mit Hoheitsträgern abschließen, keine zufreidenstellenden Ergebnisse liefern.
  3. Subjektstheorie: Sie unterscheidet nachdem Subjekt (Wesen, Person). Am öffentlichen Recht ist stets mindestens ein Hoheitsträger oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt. Entscheidend ist, dass ein mit Hoheitsgewalt ("Imperium") ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt teilnimmt.
  4. Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie): Sie unterscheidet danach, für wen eine Norm gedacht ist, an wen sie sich wendet.

(Der Begriff der Theorie wird von Juristen häufig für einfache Lehrsätze oder Meinungen benutzt. Der dargestellte Gedanke ist häufig nicht als vollständige Theorie in dem wissenschaftlichen Sinne anzusehen.)

Die Unterscheidung ist wichtig für die Bestimmung der anzuwendenden Normen und des Rechtswegs (Ordentliche Gerichtsbarkeit/Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Das Öffentliche Recht lässt sich einteilen in:

Buch-Tipp: Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG) AktG, GmbHG, GmbHG, MitbestimmungsG, WpüG, SpruchG in einem Bin Jurist und habe hin und wieder mit dem Aktiengesetz (AktG) zu tun. Manche kniffligen Spezialfälle reiche ich dann einen befreundeten Kollegen weiter, aber i. d. R. wickle ich diese selbst ab. Und da kommt dieses Taschenbuch exakt richtig.

Siehe auch:

Stichwortverzeichnis Recht


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